Die Beschuldigte erwähnt einzig, dass sie einem Wiederaufnahmeverfahren nicht zustimme, weil bereits ein rechtsgültiges Abschlussurteil vorliege (act. B 7 und B 13). Dieser Einwand ist unbehelflich, da auch Abwesenheitsurteile angefochten werden können (Art. 371 Abs. 1 StPO; act. B 2, S. 12) und ein endgültiger Entscheid aufgrund der Erhebung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft gerade (noch) nicht vorliegt. Seite 9 2.6 Massgeblicher Sachverhalt