Diese gesetzliche Konzeption stelle eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" dar und werde in der Lehre zwar kritisiert. Sie könne jedoch nicht in Frage gestellt werden, da das Bundesgericht an Bundesgesetze gebunden sei (Art. 190 BV). Demnach greife Art. 7 OBG auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Messbilder erstellt sei, dass nicht die Halterin, sondern ein (unbekannter) Dritter den Wagen gelenkt habe. Allfällige Korrekturen und Berichtigungen von (den Gerichten unliebsamen) Gesetzen seien Aufgabe des Gesetzgebers und die Beschuldigte sei daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.5 Vorbringen der Beschuldigten im Berufungsverfahren