Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass nach aArt. 6 Abs. 1 OBG nicht derjenige bestraft werde, der die Widerhandlung begehe, sondern der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter. Einer Bestrafung könne der Halter nur entgehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers bekanntgebe oder im Sinne einer Exkulpation glaubhaft mache, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern können. Diese gesetzliche Konzeption stelle eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" dar und werde in der Lehre zwar kritisiert.