Hinzu komme, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Bereich des Übertretungsstrafrechts regelmässig die Zusammenarbeit mit dem Hinweis auf die Verhältnismässigkeit verweigern und allfällige Anfragen unerledigt zurücksenden würden. Die weiteren Ausführungen des Gerichts bezüglich der "Halterhaftung" (Verstoss gegen das Schuldprinzip) und der Beweiswürdigung seien jedoch fehlerhaft und der sich daraus ergebende Freispruch bundesrechtswidrig. Dass die im OBG verankerte Systematik gegen das Schuldprinzip verstosse, treffe zwar zu. Das habe der Gesetzgeber allerdings gewollt. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass nach aArt.