Gemäss der Staatsanwaltschaft hätte für weitere Abklärungen in Bezug auf die Lenkerschaft mittels eines internationalen Rechtshilfeersuchens via der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft die deutsche Polizei um sachdienliche Ermittlungen ersucht werden müssen (act. B 9, S. 3). Dies hätte einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt. Hinzu komme, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Bereich des Übertretungsstrafrechts regelmässig die Zusammenarbeit mit dem Hinweis auf die Verhältnismässigkeit verweigern und allfällige Anfragen unerledigt zurücksenden würden.