Vorliegend handle es sich beim Fahrer um einen graubärtigen Mann (act. B 2/2 E. 2.2, S. 9). Die Beschuldigte komme deshalb als Täterin offensichtlich nicht in Frage. Wenn eine Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Halterin des Fahrzeuges auch als Fahrerin in Frage käme, würde aArt. 6 Abs. 1 OBG zur Anwendung gelangen. Sei jedoch klar, dass die Halterin - wie hier - nicht die Fahrerin gewesen sei, würden sich jegliche Vermutungen danach, wer als Täter in Frage komme, erübrigen. Ein Schuldspruch würde lediglich auf dem Umstand, wer Halterin des Wagens sei, basieren, was - wie soeben ausgeführt - nicht zulässig sei.