Auch gemäss Lehre und Botschaft begründe aArt. 6 Abs. 1 OBG eine Vermutung der Täterschaft der formellen Halterin des Fahrzeuges, mit dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei (act. B 2/2 E. 2.2, S. 9). Ein Schuldspruch lasse sich jedoch nicht allein auf die formelle Haltereigenschaft abstützen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien.