Werde der Fahrzeughalter allein aufgrund seiner Eigenschaft als formeller Halter zur Übernahme einer Ordnungsbusse verpflichtet, stehe ein Verstoss gegen das Schuldprinzip ("keine Strafe keine Schuld") im Raum, das besage, dass niemand für eine Tat bestraft werden könne, für die ihn keine individuelle Schuld treffe (act. B 2/2 E. 2.2, S. 8). Das Bundesgericht sei deshalb zum Schluss gelangt, dass die Haltereigenschaft alleine nicht genüge, um die Täterschaft zu begründen, sondern vielmehr ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Auch gemäss Lehre und Botschaft begründe aArt.