Diese habe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde keinerlei Angaben zur Person gemacht, welche das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug eine deutsche Autonummer trage und die identifizierte Halterin bzw. Beschuldigte in Deutschland ihren Wohnsitz habe, wäre die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers für die Schweizer Behörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen von aArt. 6 OBG, um die Beschuldigte als Halterin des in Frage stehenden Fahrzeuges zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, grundsätzlich zu bejahen.