Seite 7 Bezahlung der auf sie ausgestellten Übertretungsbusse unterlassen (act. B 2/2 E. 2.2, S. 8). In der Folge habe die Staatsanwaltshaft das ordentliches Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet. Diese habe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde keinerlei Angaben zur Person gemacht, welche das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.