Der Aufwand für eine Feststellung des tatsächlichen Lenkers bzw. der Lenkerin sei unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschuldigte als Fahrzeughalterin gemäss aArt. 6 Abs. 5 OBG die Busse zu bezahlen habe. 2.2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte äusserte sich einmalig in der Einsprache vom 17. Februar 2020 zum Vorwurf. Darin meinte sie, die Sache sei für sie nicht nachvollziehbar und ihrerseits unbewiesen (act. B 3/2.3). 2.3 Entscheid der Vorinstanz