Gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl vom 6. Februar 2020 wurde das Motorfahrzeug D. am 29. September 2019, 08:42 Uhr, in C. einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen (act. B 3/2.1 und B 3/3). Dabei sei festgestellt worden, dass der oder die Lenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um rechtlich relevante 13 km/h überschritten habe. Dadurch sei der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt worden. Die Beschuldigte sei die im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalterin. Der Aufwand für eine Feststellung des tatsächlichen Lenkers bzw. der Lenkerin sei unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschuldigte als Fahrzeughalterin gemäss aArt.