Seite 6 die Botschaft hält übergangsrechtliche Regelungen nicht als erforderlich, da eine beschuldigte Person, wenn sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden ist, nach wie vor das ordentliche Verfahren verlangen kann, das bisher zur Anwendung gelangt ist; Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBL 2015, S. 965). 2. Materielles - Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 2.1 Anklage