Vorliegend geht es um eine Übertretung, es sind ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen und die Anwesenheit der Beschuldigten wird nicht als erforderlich erachtet (act. B 1, S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Durchführung des schriftlichen Verfahrens explizit beantragt (act. B 1). Die Beschuldigte hat sich zu dieser Frage nicht geäussert (act. B 6 und B 7). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO kann das Gericht die Berufung in solchen Fällen im schriftlichen Verfahren behandeln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3). 1.6 Anwendbares Recht