Die Vorinstanz hat einlässlich erläutert, weshalb vorliegend ein Abwesenheitsurteil gefällt werden durfte (act. B 2 E. 1.3, S. 5). Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen, umso mehr als die Parteien sich im Berufungsverfahren dazu nicht äussern (Art. 82 Abs. 4 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 82 StPO; STOHNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Seite 5 1.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens