Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 4. August 2022 zugestellt (act. B 3/28). Die Berufungserklärung vom 9. August 2022 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.3 Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens