Von diesen Möglichkeiten machte sie keinen Gebrauch (act. B 7). Am 25. Oktober 2022 erhielt die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Berufungsanträge schriftlich zu begründen (act. B 8). Die Berufungsbegründung ging am 18. November 2022 beim Obergericht ein (act. B 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 11), die Beschuldigte teilte dem Obergericht mit, dass sie sich gegen eine Wiederaufnahme des Abschlussurteils des Kantonsgerichts ausspreche (act. B 13). G. Das Obergericht führte seine Beratung am 28. März 2023 durch und eröffnete sein Urteil anschliessend den Parteien.