F. Gegen das Urteil vom 25. Februar 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft am 4. August 2022 erfolgte (act. B 3/28), erhob diese mit Eingabe vom 9. August 2022 Berufung (act. B 1). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen sowie zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (act. B 6). Von diesen Möglichkeiten machte sie keinen Gebrauch (act.