E. Mit Abwesenheitsurteil vom 25. Februar 2022 sprach das Kantonsgericht B. von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. aArt. 6 Abs. 5 OBG, begangen am 29. September 2019 frei (act. B 3/18). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen. Das Urteil konnte der Staatsanwaltschaft am 9. März 2022 zugestellt werden (act. B 3/19). Zudem wurde das Urteil im Amtsblatt öffentlich publiziert (act.