Sie ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen (act. B 3/13). Mit Vorladung vom 20. Januar 2022 wurde die Beschuldigte erneut für die Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 im Abwesenheitsverfahren vorgeladen (act. B 3/14). Auch diese Vorladung wurde im Seite 3 Amtsblatt publiziert (act. B 3/16). Auch zu diesem Termin ist die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen (act. B 3/17).