Die Vorladung konnte der Beschuldigten rechtshilfeweise am 12. Oktober 2021 zugestellt werden (act. B 3/7 und B 3/10). Die Bescheinigung der erfolgreichen Zustellung der Vorladung ging erst am 6. Dezember 2021 beim Kantonsgericht ein (act. B 3/10), weswegen die Hauptverhandlung vom 9. November 2021 zuvor abzitiert werden musste (act. B 3/8). Mit Vorladung vom 9. Dezember 2021 wurde die Beschuldigte für die Hauptverhandlung am 14. Januar 2022 vorgeladen (act. B 3/11). Die Vorladung wurde im Amtsblatt publiziert (act. B 3/12). Sie ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen (act.