D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass aufgrund ungewisser Entwicklung der Pandemie-Lage mit der Ansetzung des Verhandlungstermins zugewartet werde (act. B 3/4). Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 ersuchte der Einzelrichter die in Deutschland wohnhafte Beschuldigte um Bekanntgabe ihres Schweizer Zustellungsdomizils bis spätestens 1. August 2021 (act. B 3/5). Eine Antwort blieb aus. Mit Vorladung vom 12. August 2021 wurde die Beschuldigte zur Hauptverhandlung am 9. November 2021 vorgeladen (act. B 3/6). Die Vorladung konnte der Beschuldigten rechtshilfeweise am 12. Oktober 2021 zugestellt werden (act.