B. Da die Ordnungsbusse unbezahlt blieb, erfolgte am 30. Januar 2020 der Anzeigerapport an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Die Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft) sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 6. Februar 2020 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 250.00. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 190.00 auferlegt (act. B 3/2.1).