A. Am 29. September 2019, um 08:42 Uhr, wurde in C. das Motorfahrzeug D. einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante 13 km/h überschritten wurde. Mit Übertretungsanzeige vom 10. Oktober 2019 stellte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden B. (Beschuldigte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Beschuldigte) eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 in Rechnung (act. B 3/1.4). Die Zahlungsfrist betrug 30 Tage. Am 21. November 2019 erging eine Zahlungserinnerung (act. B 3/1.5).