2. Die Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um rechtlich relevante 13 km/h) schuldig zu sprechen und mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bestrafen. 3. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien - unter Einbezug einer Gebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 400.00 für das Berufungsverfahren - der Beschuldigten aufzuerlegen. b) der Beschuldigten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: (sinngemäss) Die Beschuldigte sei freizusprechen. im Berufungsverfahren: