Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist indes allein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (derselbe, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 StGB). Wie bereits erwähnt, ist bei der Halterhaftung im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht und es ist deshalb nicht möglich, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten (Urteile des Obergerichts Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 5 und SU180047 vom 21. Mai 2019 E. IV.2.).