Dies weist ebenfalls darauf hin, dass der Halterin die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen (Urteile des Obergerichts Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 5 und SU180047 vom 21. Mai 2019 E. IV.1.1). Die Beschuldigte hat deshalb eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bezahlen (vgl. Ziff. 303.1 lit. c Anhang 1 OBV).