Anzumerken ist weiter, dass auch das Obergericht Zürich die Halter in vergleichbaren Konstellationen - wie hier eine zu beurteilen ist - trotz seiner im Entscheid SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4 erwähnten Kritik als im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG verantwortlich erklärt und mit Busse bestraft (Urteil des Obergerichts Zürich SU180047 vom 21. Mai 2019 E. 4 und 5). Weiter bleibt zu erwähnen, dass die Beschuldigte im Laufe der Verfahren vor dem Kantons- und Obergericht mehrmals die Gelegenheit erhielt, zur Sache insgesamt resp.