6 Abs. 5 OBG). Diese gesetzliche Konzeption bedeute eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" und werde im Schrifttum zwar kritisiert. Sie könne jedoch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, da das Bundesgericht an die Bundesgesetze gebunden sei (Art. 190 BV). Allfällige Korrekturen und Berichtigungen seien Aufgabe des Gesetzgebers (BGE 139 I 180 E. 2.2. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Seite 3/5 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3862