2.8 Zwischen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft herrscht Einigkeit, dass - der Führer des auf die Beschuldigte als Halterin zugelassenen Motorfahrzeuges mit der Nummer D. am 29. September 2019 in C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante 13 km/h überschritten hat; - ein bärtiger Mann und nicht die Beschuldigte bzw. Halterin das Fahrzeug am 29. September 2019 gelenkt hat; - die Beschuldigte bzw. Halterin des Motorfahrzeuges mit der Nummer D. die fristgerechte Bezahlung der auf sie ausgestellten Übertretungsbusse unterlassen hat und die Staatsanwaltschaft daraufhin das ordentliche Verfahren gegen sie einleitete;