90 Abs. 1 SVG). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können gemäss Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Art. 1 Abs. 2 des zum Tatzeitpunkt und im Übrigen auch im ordentlichen Strafverfahren geltenden aOBG vom 24. Juni 1970; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4). Für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheit innerorts um 11-15 km/h wird eine Busse von CHF 250.00 verhängt (Anhang 1 aZiff. 303.1. OBV, SR 741.031).