6 OBG zu verantworten. Die Beschuldigte sei Halterin des Fahrzeuges mit der Nummer D. und habe die fristgerechte Bezahlung der auf sie ausgestellten Übertretungsbusse unterlassen. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet. Diese habe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde keinerlei Angaben zur Person gemacht, welche das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.