AR GVP 35/2023 Nr. 3862 Ordnungsbussengesetz; Halterhaftung; Schuldprinzip (aArt. 6 OBG). Die gesetzliche Konzeption der Halterhaftung bedeutet eine (gewollte) Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa"; allfällige Korrekturen wären Sache des Gesetzgebers (Art. 190 BV). Strafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Kriterien, wann im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse auszusprechen ist. In casu Absehen von einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil bei der Halterhaftung die Bewertung des für die Ersatzfreiheitsstrafe massgebenden Verschuldens nicht möglich ist. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 28.03.2023, O1S 22 19