{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-22-19-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230328-O1S-22-19-20240901-ARGVP-2023-3862.pdf", "Checksum": "0f55d1a791299f42c41a42cfe1515b42"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-22-19 ARGVP 2023 3862"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-22-19 ARGVP 2023 3862"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-22-19 ARGVP 2023 3862"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-22-19 ARGVP 2023 3862"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Die gesetzliche Konzeption der \nHalterhaftung bedeutet eine (gewollte) Abkehr vom Grundsatz \"nulla poena sine culpa\"; allfällige Korrekturen \nwären Sache des Gesetzgebers (Art. 190 BV).  \nStrafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Kriterien, wann im ordentlichen \nStrafverfahren eine Ordnungsbusse auszusprechen ist. In casu Absehen von einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil \nbei der Halt\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3862\n\nOrdnungsbussengesetz; Halterhaftung; Schuldprinzip (aArt. 6 OBG). Die gesetzliche Konzeption der\nHalterhaftung bedeutet eine (gewollte) Abkehr vom Grundsatz \"nulla poena sine culpa\"; allfällige Korrekturen\nwären Sache des Gesetzgebers (Art. 190 BV).\n\nStrafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Kriterien, wann im ordentlichen\nStrafverfahren eine Ordnungsbusse auszusprechen ist. In casu Absehen von einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil\nbei der Halterhaftung die Bewertung des für die Ersatzfreiheitsstrafe massgebenden Verschuldens nicht\nmöglich ist.\n\nUrteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 28.03.2023, O1S 22 19\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl vom 6. Februar 2020 wurde das Motorfahrzeug D. am\n29. September 2019, 08:42 Uhr, in C. einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen. Dabei sei festgestellt\nworden, dass der oder die Lenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um rechtlich\nrelevante 13 km/h überschritten habe. Dadurch sei der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung\nerfüllt worden. Die Beschuldigte sei die im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalterin. Der Aufwand für\neine Feststellung des tatsächlichen Lenkers bzw. der Lenkerin sei unverhältnismässig gewesen, weshalb die\nBeschuldigte als Fahrzeughalterin gemäss aArt. 6 Abs. 5 OBG die Busse zu bezahlen habe.\n\n2.3 Das Kantonsgericht hat den Beweis als erbracht erachtet, dass der Führer des Fahrzeuges mit der\nNummer D. am 29. September 2019 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich\nrelevante 13 km/h überschritten hat. Beim Fahrer handle es sich offensichtlich um einen Mann, was auch von\nder Staatsanwaltschaft nicht bestritten werde. Nicht bewiesen sei, dass die Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt\nhabe. Darauf stütze die Staatsanwaltschaft sich auch nicht. Vielmehr habe die Beschuldigte, die mit ihrem\nFahrzeug vorgenommene Geschwindigkeitsüberschreitung als Halterin nach aArt. 6 OBG zu verantworten. Die\nBeschuldigte sei Halterin des Fahrzeuges mit der Nummer D. und habe die fristgerechte Bezahlung der auf sie\nausgestellten Übertretungsbusse unterlassen. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft das ordentliche\nVerfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet. Diese habe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde keinerlei\nAngaben zur Person gemacht, welche das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Angesichts der\nTatsache, dass das Fahrzeug eine deutsche Autonummer trage und die identifizierte Halterin bzw.\nBeschuldigte in Deutschland ihren Wohnsitz habe, wäre die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers\nfür die Schweizer Behörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Vor diesem\nHintergrund seien die Voraussetzungen von aArt. 6 OBG, um die Beschuldigte als Halterin des in Frage\nstehenden Fahrzeuges zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu\nbezahlen, grundsätzlich zu bejahen.\n\nWerde der Fahrzeughalter allein aufgrund seiner Eigenschaft als formeller Halter zur Übernahme einer\nOrdnungsbusse verpflichtet, stehe ein Verstoss gegen das Schuldprinzip (\"keine Strafe keine Schuld\") im\n\nSeite 1/5\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3862\n\nRaum, das besage, dass niemand für eine Tat bestraft werden könne, für die ihn keine individuelle Schuld\ntreffe. Das Bundesgericht sei deshalb zum Schluss gelangt, dass die Haltereigenschaft alleine nicht genüge,\num die Täterschaft zu begründen, sondern vielmehr ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Auch gemäss Lehre\nund Botschaft begründe aArt. 6 Abs. 1 OBG eine Vermutung der Täterschaft der formellen Halterin des\nFahrzeuges, mit dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei. Ein Schuldspruch lasse sich jedoch nicht\nallein auf die formelle Haltereigenschaft abstützen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Beweiswürdigung\nvorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien.\n\nVorliegend handle es sich beim Fahrer um einen graubärtigen Mann. Die Beschuldigte komme deshalb als\nTäterin offensichtlich nicht in Frage. Wenn eine Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Halterin des\nFahrzeuges auch als Fahrerin in Frage käme, würde aArt. 6 Abs. 1 OBG zur Anwendung gelangen. Sei jedoch\nklar, dass die Halterin - wie hier - nicht die Fahrerin gewesen sei, würden sich jegliche Vermutungen danach,\nwer als Täter in Frage komme, erübrigen. Ein Schuldspruch würde lediglich auf dem Umstand, wer Halterin\ndes Wagens sei, basieren, was - wie soeben ausgeführt - nicht zulässig sei. Entsprechend sei die Beschuldigte\nvom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Auch\nauf die Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung der Ordnungsbusse kraft ihrer Haltereigenschaft sei zu\nverzichten.\n\n"}