Seite 23 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf der mangelnden Vorsicht beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Anklage im Berufungsverfahren CHF 1'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'510.00 insgesamt, werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.