3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte vom Staat den Ersatz der Kosten für seine Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).