Dem Verfahrensausgang entsprechend (erste Instanz: Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Hinzu kommen Kosten im Betrag von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an Schranken (act. B 10, S. 5).