2.6 Fazit Die Berufung ist abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der mangelnden Vorsicht beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freizusprechen. Seite 22 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen