Insgesamt bestanden für den Beschuldigten keine wahrnehmbaren Anhaltspunkte für ein regelwidriges Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern. Den Beschuldigten trafen deshalb keine erhöhten Sorgfaltspflichten und er musste auch unter diesem Aspekt für sein Rückfahrmanöver keine Hilfsperson beiziehen. Zusammenfassend ist unter den gegebenen Verhältnissen keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auszumachen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist.