Soweit die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit besonderer Vorsicht aus dem Umstand ableiten wollen würde, dass es lediglich auf einer Strassenseite ein Trottoir gab, überzeugt das nicht. Auch in einer solchen Situation durfte der Beschuldigte - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - darauf vertrauen, dass Radfahrer ordnungsgemäss auf der rechten Strassenseite fahren. Dies umso mehr, als es sich um eine Quartierstrasse und Sackgasse ohne grosses Verkehrsaufkommen handelt.