26 Abs. 2 SVG). Wie vorstehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Start des Manövers aus dem Parkplatz keine auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer wahrnahm. Daher kann mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts aus dem Urteil des Obergerichts O1S 19 11 vom 20. Oktober 2020 (E. 2.3.2) auch nichts zur Frage, womit der Beschuldigte hätte rechnen müssen, abgeleitet werden. Konkret ging es in jenem Fall um eine Kollision einer Autolenkerin mit einer Radfahrerin, die den kombinierten