Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschuldigte vor dem Unfall - dieser wurde um 12.06 Uhr der Kantonspolizei gemeldet - hätte erkennen können, dass Fahrradfahrer, und dabei insbesondere Kinder, auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir unterwegs waren. In diesem Fall wäre nämlich besondere Vorsicht geboten gewesen und der Beschuldigte könnte sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG).