Ebenfalls erstellt ist, dass der Lieferwagen des Beschuldigten für Fahrzeuge, die auf der Strasse von der linken Seite (von oben) herannahten, und für Fussgänger auf dem Trottoir, schon von weitem sichtbar war. Diese hätten ausreichend Zeit gehabt, um zu warnen, auszuweichen, abzubremsen oder anzuhalten. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein langsames Rückwärtsfahren und vorsichtiges Hineintasten in die Quartierstrasse grundsätzlich zulässig war, ohne dass es zwingend einer überwachenden Hilfsperson bedurfte.