34 Abs. 1 SVG) am linken Fahrbahnrand oder dem Trottoir unterwegs sind. Im Zeitpunkt des Unfalls war insbesondere die Bestimmung, wonach Kinder bis 12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürfen, wenn weder Radweg noch Radstreifen vorhanden sind (Art. 41 Abs. 4 VRV), noch nicht in Kraft, und das Trottoir war Fussgängern und fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 50 Abs. 1 lit. a VRV). [Abbildung] Foto 4 Foto 5 Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021