Seite 20 beschränkten Sicht rechtzeitig hätte erkennen können (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2), und entsprechend keine Notwendigkeit für den Beizug einer Hilfsperson für das Rückwärtsmanöver bestand. Sodann musste der Beschuldigte nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich auch nicht damit rechnen, dass Radfahrer vorschriftswidrig (Art. 34 Abs. 1 SVG) am linken Fahrbahnrand oder dem Trottoir unterwegs sind.