Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar waren (vgl. dazu untenstehendes Foto 4), und dass die Sicht zum Ende des Manövers besser war und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu untenstehendes Foto 5). Zudem geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer - seien es Fahrzeuge auf der Strasse oder Fussgänger auf dem Trottoir - trotz der durch die Hecke