Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig rückwärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam kontrollierte (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar waren (vgl. dazu untenstehendes Foto 4), und dass die Sicht zum Ende des Manövers besser war und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu untenstehendes Foto 5).