Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhält. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5, vgl. auch Urteile des