Auch der Wartepflichtige darf sich auf den Vertrauensgrundsatz stützen. Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhält.