Seite 19 Abs. 3 VRV). Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig hineintastend zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2).